Öffentliche Urkunden gelten als ein sicheres Beweismittel für die „Echtheit" und „Richtigkeit" eines Dokuments. Sie begründen die Vermutung, dass die Urkunde von der als Aussteller bezeichneten Person stammt - das ist die "Echtheit". Sie begründen die Vermutung über den Inhalt der Urkunde - das ist die „Richtigkeit". Wenn der Notar eine öffentliche Urkunde aufnimmt, gelten strenge Prüfungs- und Belehrungspflichten.

 

Das Verfahren zur Aufnahme von Notariatsakten verpflichtet den Notar darüber hinaus zur Klärung des Sachverhalts, zur Erforschung des „wahren Willens" der Vertragsparteien und er muss die ermittelten Ergebnisse in rechtlich wirksamer Form schriftlich niederlegen. Der Notar hat die Parteien über den rechtlichen Sinn und die rechtlichen Folgen des Geschäfts zu belehren. In der Praxis umfasst eine solche Belehrung auch oft die wirtschaftlichen Konsequenzen des Rechtsgeschäfts.

Aus gutem Grund ist gesetzlich vorgeschrieben, dass der Notar bei einer Reihe von Geschäften Bereich im zivilrechtlichen und im gesellschaftsrechtlichen Bereich hinzugezogen werden muss.

Aber auch dann, wenn ein Notariatsakt vollstreckbar sein soll. Notariatsakte können nämlich so ausgestattet werden, dass sie als Exekutionstitel Grundlage einer Zwangs-vollstreckung sein können: als vollstreckbarer Notariatsakt. Der vollstreckbare Notariatsakt hat alle Vorzüge eines Gerichtsurteils, ohne Ergebnis eines Rechtsstreits zu sein. Er ist ein kostengünstiges Mittel, einen Exekutionstitel zu schaffen.